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   VG Frankfurt/Oder, 10.09.2014 - 5 K 577/11   

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https://dejure.org/2014,33169
VG Frankfurt/Oder, 10.09.2014 - 5 K 577/11 (https://dejure.org/2014,33169)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 10.09.2014 - 5 K 577/11 (https://dejure.org/2014,33169)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 10. September 2014 - 5 K 577/11 (https://dejure.org/2014,33169)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Darmstadt, 11.03.2004 - 3 E 815/01

    Grundwasserförderung als naturschutzrechtlicher Eingriff im Sinne des § 5 Abs 2

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.09.2014 - 5 K 577/11
    Ist - wie hier - streitig, ob ein bestimmtes Handeln einer Genehmigung bedarf, hat der Adressat einer erteilten Genehmigung hinsichtlich einer Anfechtungsklage gegen eine solche Genehmigung sowohl die erforderliche Klagebefugnis als auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004 - 3 E 815/01[4], juris, Rn. 24 und VG Würzburg, Urteil vom 05. Juli 2012 - W 5 K 11.255, juris, Rn. 17).

    Der Adressat einer ihm erteilten "aufgedrängten" Genehmigung hat im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit die Befugnis, diese Genehmigung vor den Verwaltungsgerichten mit der Begründung, er bedürfe ihrer von Rechts wegen nicht, anzufechten (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004, a. a. O.) Die Klägerin kann auch nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage auf Feststellung, die geringfügige Abweichung von den ursprünglich genehmigten Standorten der Windenergieanlagen sei nicht genehmigungsbedürftig, verwiesen werden.

    Eine erfolgreiche Feststellungsklage hätte aber nicht zur Folge, dass die als "aufgedrängt" empfundene Genehmigung beseitigt würde (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004, a. a. O. und VG Würzburg, Urteil vom 05. Juli 2012, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2012 - 2 B 1250/12

    Widerruf einer Baugenehmigung bei Erteilung der Genehmigung mit einem

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.09.2014 - 5 K 577/11
    Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, d. h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 - juris Rn. 15 m. w. N. aus der Rspr.).

    Sie betrifft kleinere Änderungen und regelt inhaltlich kein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben ("aliud") (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2012, a. a. O.) In der Konsequenz bilden Ausgangsbaugenehmigung und Nachtragsbaugenehmigung in aller Regel eine genehmigungsrechtliche Einheit, Ausgangsbaugenehmigung und Änderungsbaugenehmigung jedoch nur dann, wenn die an sich selbständige Änderung lediglich abgrenzbare Teile des bereits genehmigten Vorhabens betrifft und die Ausgangsgenehmigung im Übrigen die Legalisierungsgrundlage des Vorhabens bleibt (OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2012 a. a. O. m. w. N.).

  • VG Würzburg, 05.07.2012 - W 5 K 11.255

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage bei "aufgedrängter Genehmigung"; Anwendbarkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.09.2014 - 5 K 577/11
    Ist - wie hier - streitig, ob ein bestimmtes Handeln einer Genehmigung bedarf, hat der Adressat einer erteilten Genehmigung hinsichtlich einer Anfechtungsklage gegen eine solche Genehmigung sowohl die erforderliche Klagebefugnis als auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004 - 3 E 815/01[4], juris, Rn. 24 und VG Würzburg, Urteil vom 05. Juli 2012 - W 5 K 11.255, juris, Rn. 17).

    Eine erfolgreiche Feststellungsklage hätte aber nicht zur Folge, dass die als "aufgedrängt" empfundene Genehmigung beseitigt würde (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004, a. a. O. und VG Würzburg, Urteil vom 05. Juli 2012, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2004 - 10 A 1476/04

    Nachtragsbaugenehmigung oder neue Baugenehmigung?

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.09.2014 - 5 K 577/11
    Gerade wenn es um die Einhaltung von Abstandsflächen geht, können Änderungen im Zentimeterbereich für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Vorhabens entscheidend sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, juris, Rn 11).
  • VG Potsdam, 19.05.2010 - 4 K 624/08
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 10.09.2014 - 5 K 577/11
    Das bedeutet im Anwendungsbereich des staatlichen Gebührenrechts, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen ist, welchen Verwaltungsaufwand die Amtshandlung verursacht hat und welche Bedeutung, welchen wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen die Amtshandlung für den Gebührenschuldner hat (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 19. Mai 2010 - 4 K 624/08 - juris Rn. 20 unter Berufung auf Benedens, in: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand Juli 2009, § 5 Rn. 60 ff, m. w. N.).
  • VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015

    Rücknahme von Alttextilien gegen Rabattgewährung; Abfalleigenschaft; Begriff der

    In dieser Situation ist eine Anfechtungsklage nicht per se aussichtslos, da weder die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO noch das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. VG Darmstadt, U.v. 11.3.2004, 3 E 815/01[4] - juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.7.2012, W 5 K 11.255 - juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), U.v. 10.9.2014, 5 K 577/11 - juris Rn. 24).
  • VG Hannover, 23.09.2020 - 12 B 2730/20

    Abwägung; aliud; angemessener Abstand; Baugenehmigung; Gemengelage;

    Schon eine Standortänderung allein führt regelmäßig zu der Annahme eines "aliud" (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 10.09.2014 - 5 K 577/11 -, juris Rdnr. 33; VG Gelsenkirchen, Beschl. vom 08.03.2012 - 6 L 1267/11 -, juris Rdnr. 9).
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